Zusammenfassung
421. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr ab Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrtbehörde im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens
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Auszug
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens
VEREINBARUNG Das Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der...
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