Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

Zusammenfassung


421. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr ab Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrtbehörde im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

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Auszug


Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

VEREINBARUNG Das Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der...

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