Zusammenfassung
18. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik über die Abänderung des Abschnittes C des Anhangs I des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr.
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Auszug
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik über die Abänderung des Abschnittes C des Anhangs I des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr vom 17. Juli 1959, BGBl. Nr. 76/1960, in der Fassung der Vereinbarung BGBl. Nr. 234/1963.
Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und die Generaldirektion der...
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