Bundesgesetz vom 8. September 1955 zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank (Nationalbankgesetz 1955).

Zusammenfassung


184. Bundesgesetz: Nationalbankgesetz 1955.

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Auszug


Bundesgesetz vom 8. September 1955 zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank (Nationalbankgesetz 1955).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank (beruhend auf dem Bundesgesetz vom 14. November 1922, BGBl. Nr. 823,

betreffend die Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1922, BGBl. Nr. 490,

über die Errichtung einer Notenbank in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1925, 242/

1925, 417/1925, 114/1927, 87/1930, 136/1931,

255/1932, und auf dem Gesetze, StGBl. Nr. 45/

1945, und dem Bundesgesetze, BGBl. Nr. 122/

1946) werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes neu geordnet.

§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft; sie ist die Notenbank der Republik Österreich.

(2) Sie hat die Aufgabe, den Geldumlauf in

Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich mit dem Ausland Sorge zu tragen.

(3) Sie hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, daß der Wert des österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen des Auslandes erhalten bleibt.

(4) Sie ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Kreditpolitik für eine den volkswirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragende Verteilung der von ihr der Wirtschaft zur Verfügung zu stellenden Kredite zu sorgen.

§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank kann sich — unbeschadet der Aufrechterhaltung ihrer vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes — organisatorisch und finanziell an den internationalen Einrichtungen beteiligen, die mit der Kooperation der Notenbanken zusammenhängen oder sonst die internationale Zusammenarbeit auf währungs-

und kreditpolitischem Gebiete zum Ziele haben und fördern.

§ 4. Bei Festsetzung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und Kreditpolitik, welche die Oesterreichische Nationalbank zwecks Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben auf diesem Gebiete zu beobachten hat, ist auf die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung Bedacht zu nehmen.

§ 5. (1) Die Banknoten und die Aktien der Oesterreichischen Nationalbank werden so gezeichnet,

daß dem Firmenwortlaut „Oesterreichische Nationalbank" der Präsident, ein Generalrat und der Generaldirektor ihre Unterschrift beifügen. Falls der Präsident oder der Generaldirektor verhindert sind, zeichnen ihre Stellvertreter.

(2) In allen übrigen Fällen wird die Firma der Bank mit dem Zusatz „Direktorium" von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Bank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.

(3) Das Direktorium bestimmt, in welchen Fällen und in welcher Form Firmierungen für die Bankanstalten und Geschäftsabteilungen eine Verpflichtung der Bank begründen und macht dies durch öffentlichen Anschlag in den Geschäftsräumen der Bank bekannt.

(4) Die Bank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet,

ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Handelsregister eintragen zu lassen.

§ 6. Die Bank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten der Bundesländer sind Zweiganstalten zu errichten.

Zur Errichtung anderer Zweiganstalten oder deren Auflassung bedarf es der...

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