Bundesgesetz vom 18. März 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Bulgarien).

Zusammenfassung


129. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Bulgarien.

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Auszug


Bundesgesetz vom 18. März 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Bulgarien).

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Anspruch.

§ 1. (1) Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen, BGBl. Nr. 128/1964 (Vertrag), von der Volksrepublik Bulgarien an die Republik

Österreich zu zahlende Globalsumme von US-

Dollar 350.000'— ist gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die laut Artikel 1 Abs. 1 lit. c des Vertrages aus der Globalsumme bestimmten US-Dollar 85.288'—, die für den Ankauf der am 2. Mai 1963 im Eigentum österreichischer physischer Personen gestandenen nichtverstaatlichten Liegenschaften durch die Volksrepublik Bulgarien zu verwenden sind, sind aus den ersten vier Vierteljahresraten der an die Republik Österreich gemäß Artikel 8 des Vertrages zugeflossenen Mittel bereitzustellen (§§ 35 und 36).

(3) Der von der Globalsumme verbleibende Betrag von US-Dollar 264.712'— ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 8 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist.

§ 2. (1) Die Entschädigung im Sinne des § 1

Abs. 3 wird österreichischen physischen und juristischen Personen gewährt:

a) für Verluste an Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Bulgarien, die infolge einer bulgarischen Verstaatlichungs- oder Enteignungsmaßnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den strukturellen Wandlungen der bulgarischen Volkswirtschaft stehenden Maßnahme den österreichischen physischen oder juristischen Personen verursacht worden sind, sofern diese Vermögenschaften, Rechte und Interesse...

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