Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Ungarn)

Zusammenfassung


294. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Ungarn

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Auszug


Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Ungarn)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Anspruch

§ 1. Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen, BGBl. Nr. 293/1967 (Vertrag), von der Ungarischen Volksrepublik an die Republik

Österreich zu zahlende Globalsumme von 87,500.000 Schilling ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 7 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist.

§ 2. (1) Die Entschädigung im Sinne des § 1 ist

österreichischen physischen oder juristischen Personen zu gewähren a) für Verluste an Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Ungarn, die infolge einer ungarischen Verstaatlichungs- oder Enteignungsmaßnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den strukturellen Wandlungen der ungarischen Volkswirtschaft stehenden Maßnahme der Republik

Österreich oder österreichischen physischen oder juristischen Personen verursacht wurden,

sofern diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen auf Grund einer solchen Maßnahme in die Verfügungsgewalt der Ungarischen Volksrepublik gelangt sind;

b) für Verluste an denje...

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