Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1969, mit der die Fachgruppenordnung neuerlich abgeändert wird

Zusammenfassung


365. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Fachgruppenordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1969, mit der die Fachgruppenordnung neuerlich abgeändert wird

Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.

Nr. 182/1946, in der Fassung der 4. Handelskammergesetznovelle vom 22. Mai 1969, BGBl.

Nr. 208, insbesondere dessen § 32, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres,

für Unterricht, für soziale Verwaltung, für Finanzen,

für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 223/1947,

über die Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände der gewerblichen Wirtschaft (Fachgruppenordnung)

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 167/1948, BGBl. Nr. 60/1950, BGBl.

Nr. 35/1960, BGBl. Nr. 237/1962, BGBl. Nr. 84/

1967 sowie der Kundmachung des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 70/1960 wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

1. Im § 2 haben die Abs. 1 und 2 zu entfallen.

2. § 2 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Landeskammern haben ihre Beschlüsse auf Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf solcher Beschlüsse spätestens bis 30. September jedes Geschäftsjahres der Bundeskammer mitzuteilen.

Die Bestätigung durch die Bundeskammer hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Beschlüsse der Landeskammern am 1. Jänner des nächsten Geschäftsjahres wirksam werden können."

3. Der erste Satzteil des § 5 Abs. 2 lit. e hat zu lauten:

„die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften einger...

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