Bundesgesetz vom 21. Oktober 1983 über die Förderung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt (Umweltfondsgesetz)

Bundesgesetzblatt, 25 November 1983 (Nr. 567/1983)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


567. Bundesgesetz: Umweltfondsgesetz

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 21. Oktober 1983 über die Förderung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt (Umweltfondsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Umweltfonds

§ 1. (1) Zur Förderung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt wird ein Umweltfonds mit Rechtspersönlichkeit, in der Folge Fonds genannt,

geschaffen.

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Wien. Er ist zum Führen des Bundeswappens berechtigt.

(3) Der Fonds wird vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz verwaltet und vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz vertreten. Für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand hat der Fonds aufzukommen.

Aufbringung der Fondsmittel

§ 2. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:

1. durch Zuwendungen von Bundesmitteln nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;

2. durch Rückzahlungen aus Darlehen des Fonds;

3. durch Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite;

4. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.

Aufgaben des Fonds

§ 3. (1) Der Fonds hat die Aufgabe, durch die Gewährung von Fondsmitteln für die folgenden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt ge...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen