Zusammenfassung
377. Bundesgesetz: Forschungsförderungsgesetz
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Auszug
Bundesgesetz vom 25. Oktober 1967 zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Forschungsförderungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.§ 2. (1) Zur Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der Wissenschaften inÖsterreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung" mit dem Sitz in Wien errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit;er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.(2) Zur Förderung der Forschung im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft in Österreich wird ein „Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft" errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.§ 3. Zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügen die Fonds (§ 2 Abs. 1 und 2) über a) Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren sind;b) Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessenvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe;c) sonstige Zuwendungen.ABSCHNITT II Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung§ 4. (1) Dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (in diesem Abschnitt im folgenden „Fonds" genannt) obliegen nachstehende Aufgaben:a) Förderung von Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Pesonen(Förderungswerber) auf dem Gebiete der wissenschaftlichen Forschung (§ 2 Abs. 1);die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch Gewährung von Förd...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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