Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 1988)

Zusammenfassung


598. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG-Novelle 1988)

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Auszug


Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 anderes vorsieht.

Artikel II Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/

1987 wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

„§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl.

Nr. 150, sind auf ihren Antrag nach Maßgabe des

§ 5 Abs. 1 und 3 und des § 6 Abs. 5 von der Wehrpflicht zu befreien und zivildienstpflichtig, wenn sie es — von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen — aus schwerwiegenden,

glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden.

(2) Der Zivildienst (Abschnitt Ha) ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten."

2. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Diese Dienstleistungen sind auf folgenden Gebieten zu erbringen:

Dienst in Krankenanstalten Rettungswesen Einsätze bei Epidemien Sozial- und Behindertenhilfe Flüchtlingsbetreuung Katastrophenhilfe und Zivilschutz sowie andere Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung."

2a. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Verzeichnis gemäß Abs. 6 hat der Bundesminister für Inneres vor Veröffentlichung dem Hauptausschuß des Nationalrates zur Kenntnis zu bringen."

3. § 5 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Wehrpflichtige, der ‚tauglich‘ zum Wehrdienst im Sinne des Wehrgesetzes 1978

befunden wurde, kann aus den im § 2 Abs. 1

genannten Gründen seine Befreiung von der Wehrpflicht beantragen. Das Antragsrecht ruht 1. bei der Einberufung des Wehrpflichtigen, der noch keinerlei Grundwehrdienst geleistet hat,

nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung bis zur Entlassung aus dem Grundwehrdienst, im Falle der Behebung des Einberufungsbefehles oder des Außerkrafttretens desselben kraft Gesetzes jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt,

2. in den übrigen Fällen des ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienstes ab Zustell...

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