Zusammenfassung
12. Bundesgesetz: Entschädigungsfondsgesetz sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Opferfürsorgegesetzes
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Auszug
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz) sowie zur Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Opferfürsorgegesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Bundesgesetz über die Einrichtungen eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz)Teil 1Allgemeiner Entschädigungsfonds 1. Hauptstück Einrichtung des Allgemeinen Entschädigungsfonds Einrichtung und Ziel des Fonds§ 1. (1) Zur umfassenden Lösung offener Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, wird der Allgemeine Entschädigungsfonds (kurz: Fonds) eingerichtet.(2) Der Fonds hat das Ziel, die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden, durch freiwillige Leistungen anzuerkennen. Die Rückgabe von Kunstgegenständen ist den bestehenden besonderen gesetzlichen Regelungen vorbehalten.(3) Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien. Er ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.(4) Mit der vollständigen Erfüllung seiner Aufgaben gilt der Fonds als aufgelöst.Mittel des Fonds§ 2. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben wird der Fonds mit einem Betrag von 210 Millionen US-Dollar ausgestattet. Dieser Betrag ist spätestens nach Ablauf von 30 Tagen zur Verfügung zu stellen,nachdem alle in den Vereinigten Staaten am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich oderösterreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, abgewiesen worden sind. Davon ausgenommen sind Klagen betreffend vom Versöhnungsfonds, BGBl. I Nr. 74/2000, erfass...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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