Kundmachung des Bundeskanzlers vom 7. Mai 1985 betreffend Änderungen der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) Kundgemacht in BGBl. Nr. 744/1974 [Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID)] Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967, letzte Änderung kundgemacht in BGBl. Nr. 212/1983

Zusammenfassung


11. Kundmachung: Änderung der Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) [Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID)]

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Kundmachung des Bundeskanzlers vom 7. Mai 1985 betreffend Änderungen der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) Kundgemacht in BGBl. Nr. 744/1974 [Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID)] Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967, letzte Änderung kundgemacht in BGBl. Nr. 212/1983

Der Fachmännische Ausschuß für das RID hat anläßlich seiner 23. und 24. Tagung am 12. Oktober 1982 bzw. 21. Oktober 1983 in Bern beschlossen, die Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) in der Fassung vom 1. Juli 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1977 wie folgt zu ändern:

 

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1

(4) Die in den Rn. 301, 401, 501, 601 und 801 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1 und 8 (freie Klassen) sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie den in den betreffenden Klassen vorgesehenen Bedingungen entsprechen.

Die anderen unter den Begriff dieser Klassen fallenden Stoffe und Gegenstände sind ohne besondere Bedingungen zur Beförderung zugelassen.

2

(1) Die für jede Klasse eingeteilt:

A. Versandstücke:

2. (Betrifft nicht den deutschen Text).

C. Angaben im Frachtbrief.

D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel:

1. .........

2. Aufschriften an den Wagen, an den Kesselwagen an den Kleincontainern.

Die Beförderungsvorschriften für die Klasse 7 eingeteilt ist:

11. Beförderung in Kesselwagen und Tankcontainern;

12. Zettel an Wagen, Kesselwagen, Tankcontainern und Containern;

14. Dekontamination der Wagen, Kesselwagen, Tankcontainer und Container;

Die Anhänge enthalten:

Anhang III: Vorschriften über die Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8; Prüfverfahren zur Feststellung des Fließverhaltens entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse 3;

Anhang V: Allgemeine Verpackungsvorschriften, Art, Anforderungen und Vorschriften über die Prüfung der Verpackungen;

Anhang VIII: Vorschriften für die Kennzeichnung der Kesselwagen und Tankcontainer;

13

Wird ein in Rn. 1801 des Anhangs VIII aufgeführtes gefährliches Gut in einem Kesselwagen oder in einem Tankcontainer, letzterer mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m³, befördert, so muß der Kesselwagen oder Tankcontainer mit einer Kennzeichnung versehen sein, die den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.

 

KLASSE 1 a 119

(1) Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung «RID» zu ergänzen [zB 1 a, Ziffer 3 a, RID]. Im entsprechenden Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen.

126

(2) Ungereinigte leere Verpackungen der Ziffer 15 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand.

(3) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß lauten: «Leere Verpackung, 1 a, Ziffer 15, RID». Im entsprechenden Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen.   

 

KLASSE 2

147

(1) hervorgehobenen Benennungen; sie ist durch die Angabe der Klasse RID]. Im entsprechenden Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen.

184

(1) hervorgehobenen Benennungen; sie ist durch die Angabe der Klasse zu befördernden Gegenstände fallen. Im entsprechenden Feld des Frachtbriefes ist ein Kreuz anzubringen.

201

3. Reine Gase und technisch reine Gase b) brennbar Hinzufügen: Dimethyläther.

bt) brennbar, giftig Streichen: Dimethyläther.

c) chemisch instabil Hinzufügen: Butadien-1,2.

Bem. 1. Für die Halogenkohlenwasserstoffe Buchstaben R.

2. In den Gefässen mit Butadien-1,2 darf die Sauerstoffkonzentration in der Gasphase höchstens 50 ml/m³ betragen.

4. Gasgemische c) chemisch instabil Hinzufügen: Gemische von Butadien-1,3 und Kohlenwasserstoffen der Ziffer 3 b), die bei 7O° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) haben und deren Dichten bei 50° C den Wert von 0,525 nicht unterschreiten.

9. at)

Bem. Bestehende Bem. erhält folgenden Wortlaut:

Ammoniaklösungen mit mindestens 10% und höchstens 35% Ammoniak (NH3) sind Stoffe der Klasse 8

[siehe Rn. 801, Ziffer 43 e)].

14. Ungereinigte leere Gefäße, leere Kesselwagen und leere Tankcontainer, die (Rest unverändert).

Bem. 1. Als leere ungereinigte Gefäße, Kesselwagen und Tankcontainer gelten (Rest unverändert).

2. Ungereinigte leere Gefäße, Kesselwagen und Tankcontainer, die (Rest unverändert).

203

(2) a) In der ersten und zweiten Zeile der Ziffer 2 muß es heißen:,

Schwefeldioxid der Ziffer 3 at), Dimethyläther der Ziffer 3 b), Äthylchlorid und Methylchlorid der Ziffer 3 bt),

b) In der zweiten Zeile der Ziffer 2 ist «Dimethyläther» zu streichen.

208

(2) In der dritten Zeile sind die Worte „und Dimethyläther" zu streichen.

212

(3) c) Das Wort „auch" ist zu streichen.

214

(4) An Gefäßen für die Gemische P1 und P2 der Ziffer 4 c) und für (Rest unverändert).

216

(3) c) des geltenden Textes: nach „ausgenommen Chlordifluoräthan, 1,1-Difluoräthan" hinzufügen:

„Dimethyläther".

220

(2) In der Tabelle ist bei Dimethyläther die Angabe in der Spalte „Ziffer" in „3 b)" zu ändern und der Stoff ist mit allen Angaben nach 1,1-Difluoräthan (R. 152 a) einzureihen.

 

226

(1) Diese Bezeichnungen sind durch die Angabe der Klasse RID]. Im entsprechenden Feld des Frachtbri...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen