ÜBEREINKOMMEN (Nr. 88) ÜBER DIE ORGANISATION DER ARBEITSMARKTVERWALTUNG

Zusammenfassung


596. Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

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Auszug


ÜBEREINKOMMEN (Nr. 88) ÜBER DIE ORGANISATION DER ARBEITSMARKTVERWALTUNG

Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation in San Francisco am 9. Juli 1948 angenommene Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung, welches also lautet:

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach San Francisco einberufen wurde und am 17. Juni 1948 zu ihrer einunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung,

eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen

Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 9. Juli 1948, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über die Arbeitsmarktverwaltung,

1948, bezeichnet wird:

Artikel 1

1. Jedes Mitglied der Internationale...

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