ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ORGANISATION FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG (OECD)

Zusammenfassung


248. Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) samt Zusatzprotokoll Nr. l und 2 und Protokoll zur Revision des Abkommens für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit.

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Auszug


ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ORGANISATION FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG (OECD)

Der Bundespräsident erklärt das Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) samt Zusatzprotokoll Nr. 1 und Nr. 2 sowie das Protokoll zur Revision des Abkommens für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, welche also lauten:

(Übersetzung.)

Die REGIERUNGEN des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, Kanadas, des Großherzogtums Luxemburg,

des Königreichs der Niederlande,

des Königreichs Norwegen,

der Republik Österreich,

der Portugiesischen Republik,

des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Spaniens, der Republik Türkei, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika —

IM HINBLICK DARAUF,

daß eine starke und blühende Wirtschaft zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen,

zur Wahrung der p...

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