Zusammenfassung
11. Bundesgesetz: Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer "Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft"
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Auszug
Bundesgesetz über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer ?Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft"
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I§ 1. Die Wasserstraßendirektion ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Sitz in Wien eingerichtet. Sie ist eine unmittelbar dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordnete Dienststelle.§ 2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserstraßendirektion aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung, insbesondere ein entsprechendes örtliches Naheverhältnis zu den im § 3 Z 2 genannten Gewässern erforderlich ist, mit Verordnung Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion einzurichten und deren Wirkungsbereich festzulegen.§ 3. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion :1. die Erfüllung der Aufgaben, die sie auf Grund a)  des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 371/1927 sowie der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Wasserstraßenverordnung, BGBl. Nr. 274/1985,b)  des   Wasserrechtsgesetzes    1959,   BGBl. Nr. 215, in der derzeit geltenden Fassung,c)  des  ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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