Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. September 1949, betreffend die Zuweisung von Orten, die nicht zum Bezirk eines bestehenden Arbeitsgerichtes gehören, an ein bestehendes Arbeitsgericht für die Entscheidung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz und nach dem Dritten Rückgabegesetz.

Zusammenfassung


212. Verordnung: Zuweisung von Orten, die nicht zum Bezirk eines bestehenden Arbeitsgerichtes gehören, an ein bestehendes Arbeitsgericht für die Entscheidung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz und nach dem Dritten Rückgabegesetz.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. September 1949, betreffend die Zuweisung von Orten, die nicht zum Bezirk eines bestehenden Arbeitsgerichtes gehören, an ein bestehendes Arbeitsgericht für die Entscheidung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz und nach dem Dritten Rückgabegesetz.

Auf Grund des § 15, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 207

(Siebentes Rückstellungsgesetz), und des § 3,

Abs. (2), des ...

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