Zusammenfassung
399. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
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Auszug
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Nachdem die zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, deren Artikel 17 Absatz 3 eine verfassungsändernde Bestimmung ist, welche also lautet:
  (Übersetzung)Amtlicher deutscher Text gemäßArtikel 29 Absatz (I) Buchstabe b)vom 20. März 1883,revidiert in Brüssel, am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934, in Lissabon am 31. Oktober 1958 und in Stockholm am 14. Juli 1967Artikel 1[Errichtung des Verbandes — Bereich des gewerblichen Eigentums] Die Artikel sind mit Überschriften versehen worden, um die Benutzung des Textes zu erleichtern.Der unterzeichnete Vertragstext enthält keine Überschriften.(1) Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums.(2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, die Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.(3) Das gewerbliche Eigentum wird in der weitesten Bedeutung verstanden und bezieht sich nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinn des Wortes, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder Naturerzeugnisse, zum Beispiel Wein, Getreide,Tabakblätter, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer,Bier, Blumen, Mehl.(4) Zu den Erfindungspatenten zählen die nach den Rechtsvorschriften der Verbandsländer zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente,wie Einführungspatente, Verbesserungspatente,Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen usw.Artikel 2[Inländerbehandlung für Angehörige der Verbandsländer](1) Die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer genießen in allen übrigen Ländern des Verbandes in bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der durch diese Übereinkunft besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäß haben sie den gleichen Schutz wie diese und die gleichen Rechtsbehelfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten,die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.(2) Jedoch darf der Genuß irgendeines Rechts des gewerblichen Eigentums für die Verbandsangehörigen keinesfalls von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Land haben, in dem der Schutz beansprucht wird.(3) Ausdrücklich bleiben vorbehalten die Rechtsvorschriften jedes der Verbandsländerüber das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Wahl des Wohnsitzes oder die Bestellung eines Vertreters,die etwa nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sind.Artikel 3[Gleichstellung gewisser Personengruppen mit den Angehörigen der Verbandsländer]Den Angehörigen der Verbandsländer sind gleichgestellt die Angehörigen der dem Verband nicht angehörenden Länder, die im Hoheitsgebiet eines Verbandslandes ihren Wohnsitz oder tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.Artikel 4[A. — I. Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Erfinderscheine:Prioritätsrecht. — G. Patente: Teilung der Anmeldung]A. — (1) Wer in einem der Verbandsländer die Anmeldung für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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