Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen

Zusammenfassung


135. Kundmachung: Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung)

ABKOMMEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN DES NORDATLANTIKVERTRAGS

ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG IHRER TRUPPEN Die Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags –

In Anbetracht der Tatsache, daß die Truppen einer Vertragspartei nach Vereinbarung zur Ausübung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können;

In dem Bewußtsein, daß der Beschluß, sie zu entsenden und die Bedingungen, unter denen sie entsandt werden, auch weiterhin Sondervereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien unterliegen, soweit die Bedingungen nicht in diesem Abkommen festgelegt sind;

In dem Wunsche jedoch die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festzulegen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

(1) In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck a) „Truppe“ das zu den Land-, See- und Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei,

wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebietes des Nordatlantikvertrags befindet, mit der Maßgabe jedoch, daß die beiden beteiligten Vertragsparteien vereinbaren können, daß gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als eine „Truppe“ im Sinne dieses Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind,

b) „Ziviles Gefolge“ das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

c) „Angehöriger“ den Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind,

d) „Entsendestaat“ die Vertragspartei, der die Truppe angehört,

e) „Aufnahmestaat“ die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich d...

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