Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz und das Musterschutzgesetz 1990 geändert werden

Zusammenfassung


772. Bundesgesetz: Änderung des Patentanwaltsgesetzes *) und des Musterschutzgesetzes 1990

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz und das Musterschutzgesetz 1990 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Patentanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 214/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1983 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und 3 lauten:

„§ 1.(1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16 a Abs. 2 eingetragen ist."

„(3) Die Liste der Patentanwälte und das Verzeichnis gemäß § 16 a Abs. 2 sind von der Patentanwaltskammer zu führen."

2. § 2 lautet:

„§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:

a)  österreichische     Staatsangehörigkeit     oder Staatsangehörigkeit   eines   anderen   EWR-Staates;

b)  Eigenberechtigung;

c)  ständi...

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