Zusammenfassung
772. Bundesgesetz: Änderung des Patentanwaltsgesetzes *) und des Musterschutzgesetzes 1990
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz und das Musterschutzgesetz 1990 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Patentanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 214/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1983 wird wie folgt geändert:1. § 1 Abs. 1 und 3 lauten:„§ 1.(1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16 a Abs. 2 eingetragen ist."„(3) Die Liste der Patentanwälte und das Verzeichnis gemäß § 16 a Abs. 2 sind von der Patentanwaltskammer zu führen."2. § 2 lautet:„§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:a)  österreichische     Staatsangehörigkeit     oder Staatsangehörigkeit   eines   anderen   EWR-Staates;b)  Eigenberechtigung;c)  ständi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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