Zusammenfassung
574. Bundesgesetz: Entwicklungshelfergesetz
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Auszug
Bundesgesetz vom 10. November 1983 über den Personaleinsatz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern (Entwicklungshelfergesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Beschäftigung von Fachkräften der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfern und Experten), im folgenden Fachkräfte genannt, anzuwenden.(2) Dienstverhältnisse zu den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.§ 2. Fachkräfte sind eigenberechtigte Personen,die im Auftrag einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in Entwicklungsländern zu dem Zweck ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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