Verordnung der Bundesregierung vom 4. Juli 1967 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung)

Zusammenfassung


215. Verordnung: Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Auszug


Verordnung der Bundesregierung vom 4. Juli 1967 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung)

Auf Grund der Abschnitte I bis III, insbesondere der §§ 15 bis 18 und 20 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967,

wird verordnet:

ABSCHNITT I ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN Dienststellenwahlausschuß

§ 1. Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Bediensteten aus drei Mitgliedern, 301 bis 1000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern, mehr als 1000 Bediensteten aus sieben Mitgliedern.

§ 2. (1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß

ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen.

Die Ermittlungszahl wird gefunden,

indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist nötigenfalls auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.

b) Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Dienststellenausschußmitglieder der einzelnen Wählergruppe enthalten ist.

c) Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß

fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen.

d) Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß,

so fällt der Sitz jener Wählergruppe zu, der anläßlich der Wahl des Dienststellenausschusses die größere Anzahl von Reststimmen verblieben. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so entscheidet unter diesen das Los.

(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und den anderen im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.

(3) Der Dienststellenausschuß ha...

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