Zusammenfassung
231. Verordnung: Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung ? BBVWO
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen sowie den Organen der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Bahn-Betriebsverfassungsgesetz (Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung ? BBVWO)
Gemäß §§ 15 bis 20, 22 bis 30, 49, 51, 52, 54, 55 und 80 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes
(BBVG), BGBl. I Nr. 66/1997, wird verordnet:ABSCHNITT 1VertrauenspersonenausschußErrichtung von Vertrauenspersonenausschüssen§ 1. In jedem dem Bahn-Betriebsverfassungsgesetz (BBVG), BGBl. I Nr. 66/1997, unterliegenden Betrieb (§ 2 BBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 1 BBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen.Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses§ 2. (1) In den Vertrauenspersonenausschuß sind zu wählen in Betrieben mit 5 bis 9 Arbeitnehmern 1 Mitglied;10 bis 19 Arbeitnehmern 2 Mitglieder;20 bis 50 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;51 bis 100 Arbeitnehmern 4 Mitglieder;101 bis 200 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;201 bis 300 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;301 bis 400 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;401 bis 500 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;501 bis 600 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;601 bis 700 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;701 bis 800 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;801 bis 900 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;901 bis 1000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder;1001 bis 1400 Arbeitnehmern 14 Mitglieder;1401 bis 1800 Arbeitnehmern 15 Mitglieder;für je weitere 400 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 400 werden für voll gerechnet.(2) Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen sind in den Vertrauenspersonenausschuß zu wählen in Betrieben mit 5 bis 9 Arbeitnehmern 1 Mitglied;10 bis 20 Arbeitnehmern 2 Mitglieder;21 bis 40 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;41 bis 60 Arbeitnehmern 4 Mitglieder;61 bis 80 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;81 bis 100 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;101 bis 120 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;121 bis 140 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;141 bis 160 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;161 bis 180 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;181 bis 200 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;201 bis 300 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;301 bis 400 Arbeitnehmern 13 Mitglieder;401 bis 500 Arbeitnehmern 14 Mitglieder;501 bis 700 Arbeitnehmern 15 Mitglieder;701 bis 900 Arbeitnehmern 16 Mitglieder;901 bis 1000 Arbeitnehmern 17 Mitglieder;1001 bis 1300 Arbeitnehmern 18 Mitglieder;1301 bis 1600 Arbeitnehmern 19 Mitglieder;für je weitere 300 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 300 werden für voll gerechnet.(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.§ 3. (1) Die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Vertrauenspersonenausschusses ist auf die Zahl der Vertrauenspersonenausschußmitglieder ohne Einfluß.ABSCHNITT 2PersonalausschußErrichtung von Personalausschüssen§ 4. Für das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen sind vier Personalausschüsse, deren Wirkungsbereich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 BBVG festgelegt wird, zu errichten.Zahl der Mitglieder des Personalausschusses§ 5. (1) In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem Wirkungsbereich von bis zu 1000 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;1001 bis 1500 Arbeitnehmern 4 Mitglieder;1501 bis 2000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;2001 bis 2500 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;2501 bis 3000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;3001 bis 3500 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;3501 bis 4000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;4001 bis 8000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;8001 bis 12000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;12001 bis 16000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder mehr als 16000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder.(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.§ 6. (1) Die Zahl der Mitglieder des Personalausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung in seinem Wirkungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer.(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Personalausschusses ist auf die Zahl der Personalausschußmitglieder ohne Einfluß.ABSCHNITT 3ZentralausschußErrichtung von Zentralausschüssen§ 7. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 2 Abs. 3 BBVG), so ist ein ZentralausschuÃ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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