Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen sowie den Organen der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung ? PBVWO)

Zusammenfassung


147. Verordnung: Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung ? PBVWO

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen sowie den Organen der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung ? PBVWO)

Gemäß §§ 17 bis 22, 24 bis 32, 51, 53, 54, 56, 57 und 82 Abs. 1 Z 1 und 2 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

(PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:

Abschnitt 1

Vertrauenspersonenausschuß

Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen

§ 1. (1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996,

unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 1 PBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß

zu wählen.

(2) Als Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch 1. die Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem Wirkungsbereich gemäß § 17 Abs. 2 PBVG,

sowie 2. jeder Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses innerhalb eines Betriebes, wenn dieser gemäß § 17 Abs. 3 PBVG in mehrere Wirkungsbereiche aufgeteilt wird.

Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses

§ 2. (1) In den Vertrauenspersonenausschuß sind zu wählen in Betrieben mit

      5 bis      10 Arbeitnehmern   1 Mitglied;

     11 bis      20 Arbeitnehmern   2 Mitglieder;

     21 bis    100 Arbeitnehmern   3 Mitglieder;

   101 bis    200 Arbeitnehmern   4 Mitglieder;

   201 bis    300 Arbeitnehmern   5 Mitglieder;

   301 bis    400 Arbeitnehmern   6 Mitglieder;

   401 bis    500 Arbeitnehmern   7 Mitglieder;

   501 bis    600 Arbeitnehmern   8 Mitglieder;

   601 bis    700 Arbeitnehmern   9 Mitglieder;

   701 bis    900 Arbeitnehmern  10 Mitglieder;

   901 bis  1100 Arbeitnehmern  11 Mitglieder;

1101 bis  1300 Arbeitnehmern  12 Mitglieder;

für je weitere 200 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 200 werden für voll gerechnet.

(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.

§ 3. (1) Die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.

(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Vertrauenspersonenausschusses ist auf die Zahl der Vertrauenspersonenausschußmitglieder ohne Einfluß.

Abschnitt 2

Personalausschuß

Errichtung von Personalausschüssen

§ 4. (1) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese ein Personalausschuß zu wählen.

(2) Bei Teilung des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses gemäß § 19 Abs. 2 PBVG ist für jeden der so geschaffenen Wirkungsbereiche ein Personalausschuß zu wählen.

Zahl der Mitglieder des Personalausschusses

§ 5. (1) In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem Wirkungsbereich von

     bis zu      5000 Arbeitnehmern   3 Mitglieder;

  5001 bis     7000 Arbeitnehmern   5 Mitglieder;

  7001 bis     9000 Arbeitnehmern   7 Mitglieder;

  9001 bis    11000 Arbeitnehmern   9 Mitglieder;

  mehr als    11000 Arbeitnehmern  11 Mitglieder.

(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.

§ 6. (1) Die Zahl der Mitglieder des Personalausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung in seinem Wirkungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer.

(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Personalausschusses ist auf die Zahl der Personalausschußmitglieder ohne Einfluß.

(3) In einem Personalausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem Vertrauenspersonenausschuß des Personalausschußbereiches ein Mandat erreicht haben.

Abschnitt 3

Zentralausschuß

Errichtung von Zentralausschüssen

§ 7. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist ein Zentralausschuß zu wählen.

Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses

§ 8. (1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen

              bis zu  8000 Arbeitnehmern   5 Mitglieder;

mit    8001  bis  16000 Arbeitnehmern   7 Mitglieder;

mit  16001  bis  24000...

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