Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 und das Weingesetz 1999 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2000)

Zusammenfassung


39. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2000

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 und das Weingesetz 1999 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2000)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

2 Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

3 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

4 Änderung des Saatgutgesetzes 1997

5 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

6 Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951

7 Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten 8 Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967

9 Änderung des Weingesetzes 1999

Artikel 1

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995), BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Mindestanforderungen an die fachliche Eignung der Kontrollorgane sowie Anforderungen an deren Aus-

und Weiterbildung festzulegen.“

2. Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“

3. § 6 samt Überschrift lautet:

„Anhänge

§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, zum Schutz der Pflanzen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt geboten ist, durch Verordnung Folgendes festzulegen:

1.Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang I Teil A);

2. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n)

verboten ist (Anhang I Teil B);

3.Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil A);

4. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil B);

5. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang III Teil A);

6.Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist (Anhang III Teil B);

7. Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten (Anhang IV Teil A);

8. Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete (Anhang IV Teil B);

9. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort,

wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen, und zwar in einem Teil A für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft und in einem Teil B für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten (Anhang V).“

4. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Durchführung, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchungen zu erlassen. Für die Festlegung der Methodik dieser Untersuchungen ist durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für Agrarbiologie ein Gutachten zu erstellen.“

5. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Erwerbsmäßige Käufer von Pfl...

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