Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juli 1961, mit der die Pflicht zur Einstellung von Rindern für das Betriebsjahr 1961/1962 geregelt wird (4. Rindermastförderungsverordnung).

Zusammenfassung


205. Verordnung: 4. Rindermastförderungsverordnung.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juli 1961, mit der die Pflicht zur Einstellung von Rindern für das Betriebsjahr 1961/1962 geregelt wird (4. Rindermastförderungsverordnung).

Auf Grund des § 39 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes,

BGBl. Nr. 276/1958, wird verordnet:

§ 1. Landwirtschaftliche Betriebe, die in der Zeit vom 1. September 1961 bis 31. August 1962

(im folgenden „Betriebsjahr" genannt) auf Grund eines Rübenlieferungsabschlusses Zuckerrüben eigener Erzeugung den Zuckerfabriksunternehmungen liefern, und landwirtschaftliche Brennereien sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Rinder zur Mästung (Eigenmast oder Lohnmast) einzustellen.

§ 2. Im Betriebsjahr beträgt die Verpflich...

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