Zusammenfassung
128. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
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Auszug
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK DER PHILIPPINEN, im Folgenden die  Vertragsparteien genannt,  VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;  IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur  Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,  SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:  ARTIKEL 1  Definitionen  Für die Zwecke dieses Abkommens  (1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte,  wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;  b) Anteilsrechte und andere Arten ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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