Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. Feber 1971 über eine Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Zusammenfassung


88. Verordnung: Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. Feber 1971 über eine Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1

und 2, 9 bis 12, 16, 18 und 19 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 293, über katholisch-theologische Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

I. ABSCHNITT PHILOSOPHISCHE STUDIENRICHTUNG AN KATHOLISCH-THEOLOGISCHEN FAKULTÄTEN Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 1. (1) Die philosophische Studienrichtung ist an den Katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten in Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(2) Die philosophische Studienrichtung an den Katholisch-theologischen Fakultäten hat der philosophischen Ausbildung im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu dienen. Sie ist nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über katholisch-theologische Studienrichtungen und des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heilig...

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