Zusammenfassung
11. Kundmachung: Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien.
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Auszug
Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Dezember 1951 über die Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien.
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 236/1937, über den Verkehr mit Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(Saatgutgesetz 1937), werden die Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung wie folgt kundgemacht:I.Plombierungsvorschriften.1. Die Vorschriften erstrecken sich auf Plombierungen von Saatgut, das nach § 6 Abs. 1des Gesetzes ode...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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