Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972 über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1972)

Zusammenfassung


30. Bundesgesetz: Meldegesetz 1972

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Auszug


Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972 über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Meldepflicht

§ 1. (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu melden.

(2) Wohnung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.

(3) Beherbergungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehende Unterkunftsstätten, die zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen (Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste u. dgl.) zu vorüb...

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