Bundesgesetz, mit dem ein Postmarktgesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird

Bundesgesetzblatt Nr. 123/2009, 5. Dezember 2009Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

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Zusammenfassung


Postmarktgesetz und Änderung des KommAustria-Gesetzes

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem ein Postmarktgesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird

123. Bundesgesetz, mit dem ein Postmarktgesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz-PMG) 1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Evaluation

§ 5 Postgeheimnis

2. Abschnitt

Universaldienst

§ 6 Begriff und Umfang

§ 7 Post-Geschäftsstellen

§ 8 Öffnungszeiten, Mindestangebot

§ 9 Postbriefkästen

§ 10 Zustellungen

§ 11 Laufzeiten

§ 12 Universaldienstbetreiber

§ 13 Finanzieller Ausgleich

§ 14 Ausgleichsfonds

§ 15 Berechnung der Universaldienstkosten

3. Abschnitt

Pflichten des Universaldienstbetreibers

§ 16 Vermisstensuchdienst, Blindensendungen

§ 17 Zustellung behördlicher Schriftstücke

§ 18 Weltpostvertrag, Briefmarken

§ 19 Kontrahierungszwang

§ 20 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers

§ 21 Entgeltregulierung

§ 22 Einzelsendungsentgelte im Universaldienstbereich

§ 23 Kostenrechnungssystem

4. Abschnitt

Postdienste

§ 24 Allgemeine Voraussetzungen

§ 25 Anzeigepflicht

§ 26 Konzessionspflichtige Dienste

§ 27 Erteilung der Konzession

§ 28 Voraussetzungen

§ 29 Übertragung und Änderung der Konzession

§ 30 Erlöschen der Konzession

§ 31 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich

§ 32 Pflichten der Postdiensteanbieter

§ 33 Qualitätssicherung

§ 34 Hausbriefkästen, Hausbrieffachanlagen

§ 35 Zugang zu Landabgabekästen und Adressdaten

§ 36 Postleitzahlen

5. Abschnitt

Postbehörden, Aufsichtsrecht

§ 37 Postbehörden, Regulierungsbehörden

§ 38 Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 39 Post-Control-Kommission

§ 40 Aufgaben der Post-Control-Kommission

§ 41 Zusammensetzung der Post-Control-Kommission

§ 42 Vorsitz, Geschäftsordnung der Post-Control-Kommission

§ 43 Post-Geschäftsstellen-Beirat

§ 44 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 45 Transparenz

§ 46 Information durch Regulierungsbehörde

§ 47 Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

§ 48 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 49 Informationspflichten

§ 50 Aufsichtsmaßnahmen

§ 51 Aufsichtsverfahren

§ 52 Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 53 Streitschlichtung

§ 54 Universaldienstbeschwerden

6. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 55 Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 56 Abschöpfung der Bereicherung

§ 57 Verletzung des Postgeheimnisses

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 58 Zusammensetzung der Regulierungsbehörde

§ 59 Übergangsbestimmungen

§ 60 Verweisungen

§ 61 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 62 Vollziehung

§ 63 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 64 Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten werden. Es soll insbesonderea)für die Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten (Universaldienst) gewährleisten undb)einen fairen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten ermöglichen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.1.1998 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 52 vom 27.2.2008, S. 3, umgesetzt.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die gewerbsmäßige Erbringung von Postdiensten.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze etwas anderes bestimmen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Transport und die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch Medieninhaber oder Verleger an Empfängerinnen oder Empfänger, sofern diesea)durch Medieninhaber oder Verleger erfolgen oderb)durch ein Unternehmen erfolgen, das ausschließlich im Eigentum von Medieninhabern oder Verlegern steht und dessen Zweck der Transport und die Zustellung von Zeitungen oder Zeitschriften an Empfängerinnen oder Empfänger ist.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:1.?Österreichische Post? die Österreichische Post Aktiengesellschaft;2.?Postdienste? die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;3.?Postdiensteanbieter? Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;4.?Universaldienstbetreiber? ein oder mehr...

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