Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, die Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und die Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie die Änderung des Poststrukturgesetzes

Zusammenfassung


742. Bundesgesetz: Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie Änderung des Poststrukturgesetzes

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Auszug


Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, die Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und die Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie die Änderung des Poststrukturgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft Einbringung

§ 1. (1) Die Österreichische Postsparkasse hat bis 30. September 1997 mit dem Einbringungsstichtag 1. Jänner 1997 ihr gesamtes Unternehmen in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ einzubringen.

(2) Auf diese Einbringung sowie auf die einbringende Österreichische Postsparkasse und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ist § 92 Bankwesengesetz anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(3) Der Beschluß über die Einbringung ist vom Vorstand der Österreichischen Postsparkasse zu fassen und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen; einer Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat bedarf es nicht.

(4) Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf die einbringende Österreichische Postsparkasse Bezug genommen (§ 92 Abs. 6 Bankwesengesetz), so tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft. W...

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