Zusammenfassung
458. Bundesgesetz: Postsparkassengesetz 1969
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Auszug
Bundesgesetz vom 26. November 1969 zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Postsparkasse (Postsparkassengesetz 1969)
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Postsparkasse mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet; sie ist die Hauptstelle für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr.(2) Der Bund haftet für alle Verbindlichkeiten der Österreichischen Postparkasse als Bürge(§§ 1346, 1355 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).(3) Die Österreichische Postsparkasse hat ihren Sitz in Wien; sie kann auch außerhalb ihres Sitzes Zahlstellen für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr unterhalten.§ 2. (1) Der Bund hat für Rechnung derÖsterreichischen Postsparkasse durch seine Postämter im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten. Die Bestimmungen über die von den Postämtern für die Österreichische Postsparkasse zu besorgenden Geschäfte sind von derÖsterreichischen Postsparkasse mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen zu erlassen.(2) Für die von den Postämtern im Sinne des Abs. 1 erbrachten Leistungen hat die Österreichische Postsparkasse eine angemessene jährliche Vergütung an den Bund zu entrichten. Die Höhe der Vergütung ist nach den für die Leistungen der Post- und Telegraphenverwaltung auflaufenden Kosten zu berechnen und in einemÜbereinkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und der Österreichischen Postsparkasse festzulegen.§ 3. (1) Die Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Sie hat die ihr zur...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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