Zusammenfassung
813. Verordnung: Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5 und 14 Abs. 1 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, wird verordnet:
Preisauszeichnung für Leistungen§ 1. Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen:1.  Änderungsschneider,2.  Bekleid...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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