Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen

Bundesgesetzblatt, 23 Dezember 1992 (Nr. 813/1992)

Verordnung (V)

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Zusammenfassung


813. Verordnung: Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5 und 14 Abs. 1 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, wird verordnet:

Preisauszeichnung für Leistungen

§ 1. Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen:

1.  Änderungsschneider,

2.  Bekleid...

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