Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juni 1951, womit die Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr. 128, betreffend Neufestsetzung der Verschleißpreise für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Monopolabgabe, in der Fassung der Kundmachung vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 19/1951, abgeändert wird.

Zusammenfassung


136. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung, betreffend Neufestsetzung der Verschleißpreise für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Monopolabgabe.

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Auszug


Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juni 1951, womit die Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr. 128, betreffend Neufestsetzung der Verschleißpreise für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Monopolabgabe, in der Fassung der Kundmachung vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 19/1951, abgeändert wird.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses...

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