Zusammenfassung
145. Bundesgesetz: Preisgesetz 1992
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Verfassungsbestimmung(1)  Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von   Vorschriften,   wie   sie   im   Artikel II   dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen    Bundessache,    hinsichtlich    derer   das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten   Angelegenheiten   können   unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.(2)  Dieser Artikel tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgt.(3)  Gleichzeitig tritt Artikel I der Preisgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 337, außer Kraft.(4)  Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.Artikel II Geltungsbereich§ 1. Die Preise für Sachgüter und Leistungen unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche Vorschriften bestehen.Bestimmung von Preisen für Sachgüter und Leistungen§ 2. (1) Für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen   gemäß   den   jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften getroffen werden, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Dies gilt auch für mit solchen Sachgütern zusammenhängende Nebenleistungen.(2)   Für Sachgüter ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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