Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 ? PresseFG 2004) erlassen sowie das KommAustria-Gesetz, das Publizistikförderungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 geändert werden

Zusammenfassung


136. Bundesgesetz: Presseförderungsgesetz 2004 ? PresseFG 2004 sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes, des Publizistikförderungsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2004

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 ? PresseFG 2004) erlassen sowie das KommAustria-Gesetz, das Publizistikförderungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 geändert werden

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Artikel 1  

Bundesgesetz über die Förderung der Presse  

(Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004)  

Inhaltsverzeichnis  

Abschnitt I  

Grundlagen  

§  1. Förderungsziel und Aufteilung der Mittel  

§  2. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen  

§  3. Ansuchen um Förderung  

§  4. Presseförderungskommission  

Abschnitt II  

Vertriebsförderung  

§  5. Allgemeine Bestimmungen  

§  6. Vertriebsförderung von Tageszeitungen  

§  7. Vertriebsförderung von Wochenzeitungen  

Abschnitt III  

Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen  

§  8. Voraussetzungen und Berechnung  

Abschnitt IV  

Qualitätsförderung und Zukunftssicherung  

§  9. Verteilung der Mittel  

§ 10. Förderung der Journalistenausbildung  

§ 11. Sonstige Förderungen  

§ 12. Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel  

§ 13. Evaluierung der Maßnahmen  

Abschnitt V  

Schlussbestimmungen  

§ 14. Beobachtungszeitraum und Auszahlung  

§ 15. Verweisungen  

§ 16. Vollziehung  

§ 17. Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten  

   

Abschnitt I  

Grundlagen  

Förderungsziel und Aufteilung der Mittel  

§ 1. (1) Der Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle  

Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern.  

(2) Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf  

Vertriebsförderung, Besondere Förderung sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung zu verteilen.  

(3) Die Zuteilung der Fördermittel an die Förderungswerber obliegt der nach dem KommAus...

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