Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz)

Zusammenfassung


314. Bundesgesetz: Mediengesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Dieses Bundesgesetz soll zur Sicherung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information die volle Freiheit der Medien gewährleisten.

Beschränkungen der Medienfreiheit, deren Ausübung Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, sind nur unter den im Art. 10 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bezeichneten Bedingungen zulässig.

ARTIKEL I Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist 1. „Medium": jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis

'aa Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;

2. „periodisches Medium": ein periodisches Medienwerk, ein Rundfunkprogramm oder sonst ein Medium, das in vergleichbarer Gestaltung wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend verbreitet wird;

3. „Medienwerk": ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter,

in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;

4. „Druckwerk": ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;

5. „periodisches Medienwerk oder Druckwerk":

ein Medienwerk oder Druckwerk,

das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;

6. „Medienunternehmen4': ein Unternehmen,

in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird und seine Herstellung und Verbreitung besorgt oder veranlaßt werden;

7. „Mediendienst": ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt;

8. „Medieninhaber (Verleger)": wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt;

9. „Herausgeber": wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt;

10. „Hersteller": wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt;

11. „Medienmitarbeiter": wer in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt;

12. „Medieninhaltsdelikt": eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung,

die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht.

(2) Zu den Medienwerken gehören auch die in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mittei-

lungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden,

als Medien.

Zweiter Abschnitt Schutz der journalistischen Berufsausübung;

Redaktionsstatuten

Überzeugungsschutz

§ 2. (1) Jeder Medienmitarbeiter hat das Recht,

seine Mitarbeit an der inha...

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