Zusammenfassung
118. Bundesgesetz: Pressegesetznovelle 1952.
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Auszug
Bundesgesetz vom 7. Mai 1952, womit presserechtliche Vorschriften geändert werden (Pressegesetznovelle 1952).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.Das Bundesgesetz vom 7. April 1922, BGBl.Nr. 218, über die Presse, in seiner derzeit geltenden Fassung, wird geändert und ergänzt wie folgt:1. Dem ersten Absatz des § 4 wird folgender Satz angefügt:„Doch haftet der Inhaber der Druckerei für die über den Geschäftsführer oder Pächter verhängten Geldstrafen und für die Kosten des Strafverfahrens zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten."2. Dem § 5 wird als zweiter Absatz folgende Bestimmung angefügt:„(2) Für Geldstrafen, die wegen Übertretung der Ordnungsvorschriften oder wegen einer durch den Inhalt einer periodischen Druckschrift begangenen strafbaren Handlung...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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