Bundesgesetz vom 7. Mai 1952, womit presserechtliche Vorschriften geändert werden (Pressegesetznovelle 1952).

Zusammenfassung


118. Bundesgesetz: Pressegesetznovelle 1952.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 7. Mai 1952, womit presserechtliche Vorschriften geändert werden (Pressegesetznovelle 1952).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 7. April 1922, BGBl.

Nr. 218, über die Presse, in seiner derzeit geltenden Fassung, wird geändert und ergänzt wie folgt:

1. Dem ersten Absatz des § 4 wird folgender Satz angefügt:

„Doch haftet der Inhaber der Druckerei für die über den Geschäftsführer oder Pächter verhängten Geldstrafen und für die Kosten des Strafverfahrens zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten."

2. Dem § 5 wird als zweiter Absatz folgende Bestimmung angefügt:

„(2) Für Geldstrafen, die wegen Übertretung der Ordnungsvorschriften oder wegen einer durch den Inhalt einer periodischen Druckschrift begangenen strafbaren Handlung...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen