Zusammenfassung
Änderung des Privatradiogesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des Kommaustria-Gesetzes und des ORF-Gesetzes sowie Aufhebung des Fernsehsignalgesetzes
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das Privatfernsehgesetz, das KommAustria-Gesetz und das ORF-Gesetz geändert werden sowie das Fernsehsignalgesetz aufgehoben wird
97. Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das Privatfernsehgesetz, das KommAustria-Gesetz und das ORF-Gesetz geändert werden sowie das Fernsehsignalgesetz aufgehoben wird
Der Nationalrat hat beschlossen:Artikel 1Änderung des PrivatradiogesetzesDas Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz, PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001 wird wie folgt geändert:1. § 1 Abs. 2 bis 4 lauten:"(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Hörfunks.(3) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.(4) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt."2. In § 3 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis auf "§ 7 Abs. 6" durch den Verweis auf "§ 22 Abs. 5" ersetzt.3. In § 3 Abs. 3 wird nach der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6 angefügt:"6.durch Verzicht des Zulassungsinhabers."4. In § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge "eine Darstellung über freie Übertragungskapazitäten" durch die Wortfolge "eine Darstellung über die geplanten Übertragungskapazitäten sowie der technischen Voraussetzungen" ersetzt.5. In § 3 Abs. 6 Z 2 wird nach dem Wort "Voraussetzungen" die Wortfolge "und Angaben zu den fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen" eingefügt.6. In § 3 Abs. 7 wird im ersten Satz nach der Wortfolge "vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben" die Wortfolge "und ist dadurch ein Zulassungsinhaber, der den Sendebetrieb bereits aufgenommen hat, nicht weiter zur Ausübung der Zulassung berechtigt" eingefügt sowie im letzten Satz die Wortfolge "der Regulierungsbehörde über die Zulassung" durch die Wortfolge "über die aufgehobene Zulassung" ersetzt.7. Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung "(1)" und folgender Abs. 2 wird angefügt:"(2) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag dem Österreichischen Rundfunk und Hörfunkveranstaltern im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zu erteilen. Die Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Für die dabei verbreiteten Hörfunkprogramme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für Hörfunkveranstalter die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen des 5. Abschnittes des PrR-G."8. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge "gemäß Abs. 1" durch die Wortfolge "gemäß Abs. 2" ersetzt.9. § 5 Abs. 5 lautet:"(5) Der Antragsteller hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 7 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Antragstellers im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt."10. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge "(§ 5 Abs. ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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