Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Feber 1946

Zusammenfassung


126. Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Feber 1946

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Feber 1946, welches also lautet:

(Übersetzung.)

Da Artikel 104 der Satzung der Vereinten Nationen bestimmt,

daß die Organisation im Gebiete jedes ihrer Mitglieder die zur Ausübung ihrer Funktionen und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Rechtsstellung genießt und da Artikel 105 der Satzung der Vereinten Nationen bestimmt,

daß die Organisation im Gebiete jedes ihrer Mitglieder die Privilegien und Immunitäten genießt, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind,

und daß die Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und die Beamten der Organisation gleichermaßen die Privilegien und Immunitäten genießen,

die erforderlich sind, um ihre Funktionen im Zusammenhang mit der Organisation in Unabhängigkeit auszuüben,

hat die Generalversamm...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen