FÜNFTES PROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

Zusammenfassung


61. Fünftes Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen

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Auszug


FÜNFTES PROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung)

Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO“ genannt), deren Listen spezifischer Verpflichtungen und Listen der Ausnahmen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 1/1995 idF BGBl. Nr. 379/1995 in b...

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