PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH ENERGIE

Zusammenfassung


237. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Energie (Protokoll "Energie")

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Auszug


PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH ENERGIE

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt.  

  

PROTOKOLL „ENERGIE“  

Präambel  

Die Bundesrepublik Deutschland,  

die Französische Republik,  

die Italienische Republik,  

das Fürstentum Liechtenstein,  

das Fürstentum Monaco,  

die Republik Österreich,  

die Schweizerische Eidgenossenschaft,  

die Republik Slowenien  

sowie  

die Europäische Gemeinschaft –  

in Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der  

Alpen (Alpenkonvention) Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999 , eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des  

Alpenraums sicherzustellen,  

in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention,  

in der Überzeugung, dass eine natur- und landschaftsschonende sowie umweltverträgliche Erzeugung,

Verteilung und Nutzung von Energie durchzusetzen und energiesparende Maßnahmen zu fördern  

sind,  

in Anbetracht der Notwendigkeit, die Treibhausgasemissionen auch im Alpenraum zu verringern  

und damit auch die Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu erfüllen,  

in der Überzeugung, dass wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einkl...

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