PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH VERKEHR

Zusammenfassung


234. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr (Protokoll "Verkehr")

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Auszug


PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH VERKEHR

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt.  

PROTOKOLL „VERKEHR“  

Präambel  

Die Bundesrepublik Deutschland,  

die Französische Republik,  

die Italienische Republik,  

das Fürstentum Liechtenstein,  

das Fürstentum Monaco,  

die Republik Österreich,  

die Schweizerische Eidgenossenschaft,  

die Republik Slowenien,  

sowie  

die Europäische Gemeinschaft –  

in Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der  

Alpen (Alpenkonvention) Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999, eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des  

Alpenraums sicherzustellen;  

in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention;  

im Bewusstsein, dass der Alpenraum ein Gebiet umfasst, das durch besonders empfindliche Ökosysteme und Landschaften, oder durch geographische und topographische Verhältnisse, welche die Schadstoff-

und Lärmbelastung verstärken, oder durch einzigartige Naturressourcen oder ein einzigartiges Kulturerbe gekennzeichnet ist;  

im Bewusstsein, dass ohne geeignete Maßnahmen auf Grund der verstärkten Integration der Märkte,  

der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung und des Freizeitverhaltens der Verkehr und die  

verkehrsbedingten Umweltbelastungen weiterhin ansteigen werden;  

in der Überzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von  

der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an ...

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