PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DAS GRENZÜBERSCHREITENDE FERNSEHEN

Zusammenfassung


64. Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen

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Auszug


PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DAS GRENZÜBERSCHREITENDE FERNSEHEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens

über das grenzüberschreitende Fernsehen wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen  Übereinkommens

  über das grenzüberschreitende Fernsehen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/1998 (im Folgenden „das  Übereinkommen“ genannt),

das am 5. Mai 1989 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

begrüssend, dass die Erweiterung des Europarats seit 1989 zur Entwicklung und Anwendung des vom Übereinkommen vorgegebenen rechtlichen Rahmens auf paneuropäischer Ebene geführt hat;

in Erwägung der im Bereich des Fernsehens realisierten tief greifenden technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen sowie dem Entstehen neuer Kommunikationsdienste in Europa seit Annahme des Übereinkommens 1989;

im Bewusstsein, dass diese Entwicklungen eine Überprüfung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erfordern;

eingedenk der Annahme der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts-

und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (im Folgenden

„die Richtlinie“ genannt) in der Europäischen Gemeinschaft;

in der Erwägung, dass es notwendig und dringend ist, bestimmte Bestimmungen des Übereinkommens zu ändern, damit das grenzüberschreitende Fern...

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