Zusammenfassung
254. Protokoll von Torquay zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.
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Auszug
Protokoll von Torquay zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.
Nachdem das am 21. April 1951 in Torquay unterzeichnete Protokoll zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen, welches also lautet:(Übersetzung)Die Regierungen, die dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen im Zeitpunkt dieses Protokolls als Vertragsstaaten angehören (in der Folge als „die derzeitigen Vertragsstaaten"beziehungsweise„das Allgemeine Abkommen"bezeichnet), die Regierungen der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland,der Republik Korea, von Peru,der Republik der Philippinen und der Republik Türkei (nachstehend als „die beitretenden Regierungen" bezeichnet) und die Orient-Republik von Uruguay,die laut Beschluß der Vertragsstaaten vom?. November 195C dem Allgemeinen Abkommen gemäß den Bestimmungen des Protokolls von Annecy über die Beitrittsbedingungen beitreten kann(nachstehend „Uruguay" genannt),haben im Hinblick auf die Ergebnisse der in Torquay abgeschlossenen Verhandlungen durch ihre Vertreter folgendes vereinbart:1. a) Jede der beitretenden Regierungen,hinsichtlich deren Beitritt gemäß Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens ein Beschluß gefaßt wurde,bringt provisorisch und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls,nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende beitretende Regierung,gemäß Ziffer 11zur Anwendung:I. die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens und II. Teil II des Allgemeinen Abkommens im weitesten Ausmaß, soweit dies mit ihrer im Zeitpunkt dieses Protokolls bestehenden Gesetzgebung vereinbar ist.b) Die unter Hinweis auf Artikel III in Artikel I,Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens und die unter Hinweis auf Artikel VI im Artikel II, Ziffer 2 b), enthaltenen Bestimmungen,sind im Sinne dieser Ziffer als unter Teil II des Allgemeinen Abkommens fallend anzusehen.c) Im Sinne des Allgemeinen Abkommens sind die im Anhang B enthaltenen Listen nach deren gemäßZiffer 11 erfolgten Inkraftsetzung als Listen zum Allgemeinen Abkommen,die sich auf beitretende Regierungen beziehen,anzusehen.2. Mit der hinsichtlich jeder einzelnen beitretenden Regierung gemäß Ziffer 11 erfolgten Inkraftsetzung dieses Protokolls wird die betreffende Regierung ein Vertragspartner im Sinne des Artikels XXXII des Allgemeinen Abkommens.3. a) Am dreißigsten Tage nach dem Tage der erfolgten Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen derzeitigen Vertragsstaat oder Uruguay oder, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist, am sechsundvierzigsten Tag nach dem Datum dieses Protokolls, tritt die im Anhang A enthaltene Liste betreffend diesen Vertragsstaat oder Uruguay in Kraft.b) Teile der im Anhang A enthaltenen Listen, die das Ergebnis von Verhandlungen und Übereinkommen gemäß Artikel XXVIII, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens bilden, können bei Vorliegen eines Übereinkommens der Verhandlungspartner nach dem Zeitpunkt dieses Protokolls und vor dem gemäß Absatz a) festgelegten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt daßI. die für Zurückziehungen oder Einschränkungen von Konzessionen im Verhandlungswege zugestandenen entsprechenden Gegenleistungen,die in den bestehenden Listen zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind,nicht später in Kraft treten als diese Zurückziehungen oder Einschränkungen und daßII. jede Regierung, die beabsichtigt,ihre Liste gemäßdieser Ziffer in Kraft zu setzen, den Generalsekretär der Vereinten Nationen mindestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt verständigt, zu welchem die beabsichtigte Maßnahme in Kraft tritt.c) Teile der im Anhang A enthaltenen Listen, die das Ergebnis von Verhandlungen und Übereinkommen bilden, die gemäßVerfahren zustande gekommen sind, die von den Vertragsstaaten festgelegt wurden, können bei Vorliegen eines Übereinkommens der Verhand-lungspartner vor dem gemäßAbsatz a) festgelegten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt,daß die für Konzessions-Zurückziehungen oder -Einschränkungen vereinbarten entsprechenden Gegenleistungen,die in den bestehenden Listen zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, nicht später in Kraft gesetzt werden als diese Zurückziehungen oder Einschränkungen.d) Sobald eine Liste gemäßAbsatz a) oder ein Teil einer Liste gemäß Absatz b) oder c) in Kraft gesetzt wurde, wird eine solche Liste oder deren Teil (zusammen mit allen im Anhang A enthaltenen zugehörigen Bestimmungen der Liste) eine Liste zum Allgemeinen Abkommen,die sich auf die betreffende Regierung bezieht.Im Falle einer unterschiedlichen Behandlung einer Ware in einer im Anhang A enthaltenen Liste gegenüber der die gleiche Ware in einer die gleiche Regierung betreffenden Liste zum Allgemeinen Abkommen, ist jene Behandlung anzuwenden,welche in der im Anhang A enthaltenen Liste vorgesehen ist, sofern und solange diese Liste gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls in Kraft steht.e) Im Sinne dieses Protokolls sind als „bestehende Listen zum Allgemeinen Abkommen"die dem Allgemeinen Abkommen und dem.Protokoll von Annecyübe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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