Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift

Zusammenfassung


753. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift

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Auszug


Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.  Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges XI verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages, das sind die Tabellen II bis VI zu Protokoll A, die Tabellen B, D und E zu Anhang III, die Tabellen I und II zu Protokoll C und die Tabelle zu Anhang VI, dadurch kundzumachen, daß das Abkommen zur Gänze zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden für die Dauer seiner Geltung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK POLEN Präambel Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)

und die Republik Polen (in der Folge Polen genannt)

In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses multilateralen Prozesses zu kooperieren,

Im Hinblick auf die von den EFTA-Staaten und Polen im Juni 1990 in Göteborg unterzeichnete Erklärung,

In Erinnerung ihrer festen Verpflichtung gegenüber der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere den im Schlußdokument der Bonner Konferenz der KSZE über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Prinzipien,

Fest überzeugt, daß dieses Freihandelsabkommen zusammen mit den Abkommen der Vertragsparteien mit den Europäischen Gemeinschaften die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration darstellen wird,

Eingedenk der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den EFTA-Staaten und Polen und damit in Anerkennung dessen, daß die Ziele dieses Abkommens durch seine entsprechenden Bestimmungen erreicht werden sollen,

Zu diesem Zwecke entschlossen, die Hindernisse für im wesentlichen ihren gesamten Handel entsprechend dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen schrittweise abzubauen,

Ihre Bereitschaft bestätigend, die Möglichkeit der Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die von diesem Abkommen nicht erfaßt werden,

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, entbunden werden,

HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele, folgendes Abkommen zu schließen:

Artikel 1 Ziele 1.  In Anbetracht der Notwendigkeit Polens, die beschleunigte  Entwicklung  seiner Wirtschaft zu gewährleisten, begründen die EFTA-Staaten und Polen  schrittweise  während   einer  Übergangsperiode,   die   am   31. Dezember   2001   endet,   eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2.  Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften begründet, sind:

(a)  durch   die   Ausdehnung   des   gegenseitigen Handels Förderung der harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen  zwischen   den  EFTA-Staaten  und  Polen   und damit Förderung des Fortschritts der Wirtschaftstätigkeit in den EFTA-Staaten und in Polen, Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen sowie höhere Produktivität und finanzielle Stabilität;

(b)  Schaffung   fairer   Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vertragsparteien;

(c) Â...

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