Provisorische Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Berufsausübung durch die Handelsreisenden und die Zollbehandlung von Warenmustern (Abgeschlossen in St. Gallen am 30. April 1947).

Bundesgesetzblatt, 30 Juni 1948 (Nr. 118/1948)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


118. Provisorische Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Berufsausübung durch die Handelsreisenden und die Zollbehandlung von Warenmustern (Abgeschlossen in St. Gallen am 30. April 1947).

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Auszug


Provisorische Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Berufsausübung durch die Handelsreisenden und die Zollbehandlung von Warenmustern (Abgeschlossen in St. Gallen am 30. April 1947).

Die Österreichische Bundesregierung und der Schweizerische Bundesrat haben folgendes vereinbart:

Artikel 1.

Berufsausübung durch Handelsreisende.

(1) Die Kaufleute, Fabrikanten und andern Gewerbetreibenden, ebenso die in ihren Diensten stehenden Handelsreisenden,...

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