Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Führung der Berufsbezeichnung ?Psychologe" oder ?Psychologin" und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz)

Zusammenfassung


360. Bundesgesetz: Psychologengesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Führung der Berufsbezeichnung ?Psychologe" oder ?Psychologin" und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Psychologengesetz Inhaltsverzeichnis

§ 1 Berufsbezeichnung

„Psychologe" oder

„Psychologin"

§ 2 Strafbestimmung

§ 3 Berufsumschreibung

§§ 4, 5, 6 und

§§ 7, 8 Erwerb fachlicher Kompetenz

§ 9 Bestätigungen

§ 10 Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1

§ 11 Anrechnung

§ 12 Berufsbezeichnung

„Gesundheitspsychologe"

oder

„Gesundheitspsychologin"

und „klinischer Psychologe"

oder „klinische Psychologin"

§§ 13, 14, 15 Berufspflichten der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen

§§ 16, 17 Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen

§ 18 Erlöschen der Berufsberechtigung

§§ 19,20,21 Psychologenbeirat

§ 22 Strafbestimmungen

§ 23 Verhältnis zu anderen Vorschriften

§§ 24, 25 Übergangsbestimmungen Artikel I Berufsbezeichnung „Psychologe" oder „Psychologin"

§ 1. (1) Zur Führung der Berufsbezeichnung

„Psychologe" oder „Psychologin" ist berechtigt,

wer entweder 1. die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften abgeschlossen hat,

2. das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht un...

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