Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004)
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004)
252. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004) Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
1. AbschnittAllgemeine BestimmungenGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 20 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282/1974, idgF, gelagert werden, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie nach Maßgabe des § 4 auch für nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974 gelagert werden.(2) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn pyrotechnische Gegenstände kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.(3) Mehrere Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände innerhalb einer Betriebsanlage gelten, unabhängig davon, ob die Räume, in denen diese Gegenstände gelagert werden, miteinander in räumlicher Verbindung stehen, als eine gemeinsame Lagerung, wenn die Räume nicht brandbeständig (Abs. 5 Z 3) voneinander getrennt sind. Die Lagermenge einer solchen gemeinsamen Lagerung errechnet sich aus der Summe der Lagermengen aller Teillagerungen.(4) Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist1.Verkaufsräume: Räume, in denen pyrotechnische Gegenstände oder neben anderen Waren auch pyrotechnische...