Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Zusammenfassung


71. Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

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Auszug


Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung der französischen, russischen und spanischen Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung)

Lissabon, 11. April 1997

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß das Recht auf Bildung ein Menschenrecht ist und daß die Hochschulbildung, die dem Streben nach Wissen und der Förderung des Wissens dient, sowohl für den einzelnen als auch für die Gesellschaft ein außergewöhnlich wertvolles kulturelles und wissenschaftliches Gut darstellt;

IN DER ERWÄGUNG, daß der Hochschulbildung eine wesentliche Rolle bei der Förderung des Friedens, des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz sowie bei der Schaffung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Völkern und Nationen zukommen soll;

IN DER ERWÄGUNG, daß die große Vielfalt der Bildungssysteme in der europäischen Region deren kulturelle, gesellschaftliche, politische, philosophische, religiöse und wirtschaftliche Vielfalt widerspiegelt und ein außerordentliches Gut darstellt, das es in vollem Umfang zu achten gilt;

IN DEM WUNSCH, allen Menschen der Region die Möglichkeit zu geben, diese reiche Vielfalt voll zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Staates und den Studenten der Bildungseinrichtungen jeder Vertragspartei der Zugang zu den Bildungsmitteln der anderen Vertragsparteien erleichtert wird,

insbesondere indem ihre Bemühungen erleichtert werden, ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser anderen Vertragsparteien fortzusetzen oder dort eine Studienzeit abzuschließen;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Anerkennung von in einem anderen Staat der europäischen Region durchgeführten Studien und erworbenen Zeugnissen, Diplomen und Graden eine wichtige Maßnahme zur Förderung der akademischen Mobilität zwischen den Vertragsparteien darstellt;

DEM GRUNDSATZ der institutionellen Eigenständigkeit große Bedeutung beimessend und im Bewußtsein der Notwendigkeit, diesen Grundsatz hoch...

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