Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der Rahmenbedingungen für die Erlassung von Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Übertragungswegen sowie für die Erbringung reservierter. Fernmeldedienste festgelegt werden (Rahmenrichtlinienverordnung)

Zusammenfassung


756. Verordnung: Rahmenrichtlinienverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der Rahmenbedingungen für die Erlassung von Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Übertragungswegen sowie für die Erbringung reservierter. Fernmeldedienste festgelegt werden (Rahmenrichtlinienverordnung)

Auf Grund des § 44 Abs. 6 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:

I. Abschnitt ALLGEMEINES

§ 1. (1) Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Übertragungswegen sowie für die Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes müssen jedenfalls die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze berücksichtigen und auf die Richtlinie 90/387/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdi...

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